I.
Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.08.2006 für den bei diesem Gericht geführten Kündigungsrechtsstreit mit Beschluss vom 24.08.2006 Prozesskostenhilfe, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Das Arbeitsgericht hat zu Beginn des Jahres 2007 überprüft, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben. In diesem Zusammenhang hat der Kläger eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.03.2007 nebst verschiedenen Belegen eingereicht.
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