LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.04.2011
10 Ta 79/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 11 a Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1682/10

Einsatz der Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 79/11

DRsp Nr. 2011/10656

Einsatz der Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten

1. Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, § 11 a Abs. 3 ArbGG, das einzusetzen ist, soweit dies zumutbar ist. 2. Dem Arbeitnehmer ist jedoch ein Schonbetrag zu belassen, dessen Höhe nach einer typisierenden Betrachtungsweise in Anlehnung an die Höhe des Schonbetrags für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu bestimmen ist. 3. Bei einem Schonvermögen von 6.224 EUR (doppelter Freibetrag für den Kläger 2.600 x 2, Freibetrag für Ehefrau und drei Kinder 256 x 4) ist der Restnettobetrag einer tatsächlich gezahlten Abfindung an die Landeskasse zu leisten, um einen Teil der Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die die Landeskasse getragen hat.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Februar 2011, Az.: 4 Ca 1682/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 11 a Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe: