LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.03.2013
6 TaBV 9/12
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 121/12

Einrichtung von Teilarbeitsplätzen ohne Berücksichtigung aufstockungswilliger Teilzeitbeschäftigter; Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Fehlen arbeitsplatzbezogener Gründe

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 6 TaBV 9/12

DRsp Nr. 2013/8051

Einrichtung von Teilarbeitsplätzen ohne Berücksichtigung aufstockungswilliger Teilzeitbeschäftigter; Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Fehlen arbeitsplatzbezogener Gründe

1. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (wie BAG 01.06.2011 7 ABR 117/09 Rn. 29 der Gründe).2. Anerkennenswerte Sachgründe liegen nicht vor. Eine Einschränkung der Flexibilisierung des Personaleinsatzes durch Mehrarbeit ist nicht erkennbar. Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit ist hinzunehmen. Höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen in Doppelschichten sind nicht zwingend auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen.3. Dem Betriebsrat steht daher ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.10.2012 - Az. 16 BV 121/12 - in Ziffer 2, 3 und 4 abgeändert:

Die Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5.