Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung und Nachzahlung einer höheren Funktionszulage geltend.
Der, nunmehr, 57 Jahre alte Kläger ist seit 27 Jahren bei der beklagten Rundfunkanstalt als Buchhalter beschäftigt und erhält Vergütung nach Gehaltsgruppe 8 des einschlägigen Gehaltstarifvertrages für die beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer.
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