LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.06.2013
5 TaBV 8/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/13

Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema eines Rauchverbots

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/13

DRsp Nr. 2013/19086

Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema eines Rauchverbots

Eine Einigungsstelle ist nur dann offensichtlich unzuständig im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG, wenn eine ungekündigte Regelungsabrede zum streitigen Verhandlungsthema besteht. Dies ist vom Antragsgegner darzulegen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -vom 07.02.2013 - 5 BV 5/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-/Beschwerdeverfahrens streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle im Betrieb der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner am 20.01.2012 einen Vorschlag für eine Regelung bezüglich eines Rauchverbots in den betrieblichen Räumen unterbreitet. Am 31.05.2012 fand insoweit ein Gespräch zwischen den Betriebspartnern statt. Der Antragsgegner leitete der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.10.2012 einen Gegenentwurf zu. Die Arbeitgeberseite erklärte mit Schreiben vom 28.11.2012 die Verhandlungen für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Eine Einigung über einen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer folgte nicht.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. 2.