LAG Köln - Beschluss vom 27.05.2016
10 TaBV 28/16
Normen:
ArbGG § 100;
Fundstellen:
AuR 2019, 46
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/16

Einrichtung einer Einigungsstelle wegen eines Auskunftsverlangens des Wirtschaftsausschusses des BetriebsratsZuständigkeit der Einigungsstelle zur Überprüfung der Wirksamkeit der Bildung des Wirtschaftsausschusses

LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2016 - Aktenzeichen 10 TaBV 28/16

DRsp Nr. 2016/15624

Einrichtung einer Einigungsstelle wegen eines Auskunftsverlangens des Wirtschaftsausschusses des Betriebsrats Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Überprüfung der Wirksamkeit der Bildung des Wirtschaftsausschusses

Die Existenz bzw. die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses ist von der Einigungsstelle im Rahmen des § 109 BetrVG als Bestandteil ihrer Zuständigkeitsprüfung mitzubehandeln. Sofern ein konkretes Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses zwischen den Betriebsparteien streitig ist, führt die Auseinandersetzung über die Existenz des Wirtschaftsausschusses nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 100 ArbGG.

Tenor

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.03.2016 - 1 BV 15/16 - wird abgeändert.

2.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen "Information des Wirtschaftsausschusses über

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die künftige Geschäftstätigkeit der S G und der S a G nach Übernahme durch die I A durch Vorlage des Businessplans der I A in Bezug auf die S G und die S a G und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer

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den beabsichtigten Umzug des Ambulanten Rehazentrums in den Gebäudeteil R durch Vorlage der Umbaupläne und die Angabe der mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten

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