LAG Köln - Beschluss vom 07.04.2016
12 TaBV 86/15
Normen:
ArbGG § 100;
Fundstellen:
DB 2016, 1384
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 269/15

Einrichtung einer Einigungsstelle für die Organisation des Gesundheitsschutzes bei dienstlichen Übernachtungen von Zugbegleitern in vom Arbeitgeber unterhaltenen Wohnheimen

LAG Köln, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 12 TaBV 86/15

DRsp Nr. 2016/8760

Einrichtung einer Einigungsstelle für die Organisation des Gesundheitsschutzes bei dienstlichen Übernachtungen von Zugbegleitern in vom Arbeitgeber unterhaltenen Wohnheimen

1. Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht wurde und diese weder gekündigt noch für unwirksam erklärt ist oder erachtet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der die Verhandlungen fordernde Betriebsrat für die zu verhandelnden Fragen zuständig ist.2. Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung zuständig, wenn die Angelegenheit das Gesamtunternehmen betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Zwar geht es um die Konkretisierung allgemeiner Vorschriften zum Gesundheitsschutz, die Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene betreffen. Es handelt sich allerdings um unternehmensweit einheitliche Übernachtungsmöglichkeiten, die von Arbeitnehmern aller Betriebe genutzt werden. Alle auswärts übernachtenden Arbeitnehmer des gesamten Unternehmens der Arbeitgeberin sind von dem Wohnheim betroffen. Dies verlangt auch eine unternehmensweit einheitliche Festlegung der Hygienestandards für dieses Wohnheim.

Tenor