BAG - Beschluss vom 28.04.2021
7 ABR 10/20
Normen:
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 75
ArbRB 2021, 271
AuR 2021, 433
BAGE 175, 1
DB 2021, 2229
EzA BetrVG 2001 _ 14 Nr. 15
EzA-SD 2021, 11
NZA 2021, 1646
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 14/19
ArbG München, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 24/18

Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist24:00 Uhr als Ende der Einreichungsmöglichkeit am letzten Tag der EinreichungsfristPrüfung und Beurteilung der Merkmale eines selbstständigen oder unselbstständigen Betriebsteils durch das Beschwerdegericht

BAG, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 10/20

DRsp Nr. 2021/11714

Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist 24:00 Uhr als Ende der Einreichungsmöglichkeit am letzten Tag der Einreichungsfrist Prüfung und Beurteilung der Merkmale eines selbstständigen oder unselbstständigen Betriebsteils durch das Beschwerdegericht

Ist in dem Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Zugang von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, dürfen die wahlberechtigten Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen dafür trifft, bis 24:00 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingelegter Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht. Orientierungssätze: