LAG München - Urteil vom 17.03.2011
3 Sa 817/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 311a; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4; BayLBG Art. 17; BayLBG Art. 18;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11580/09

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung

LAG München, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 817/10

DRsp Nr. 2011/10058

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung

1. Seit in Krafttreten des § 311 a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26.11.2001 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist; § 311 a BGB stellt klar, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit nicht durchgeführt werden kann und dementsprechend auch ein rückwirkender Vertragsschluss nicht deshalb nichtig ist, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. 2. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für Willenserklärungen geltenden Regeln; dabei ist die Gesamtzusage als "typisierte Willenserklärung" nach objektiven vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen; maßgeblich ist der objektive Erklärungswert aus der Sicht des Empfängers.