LAG München - Urteil vom 25.10.2011
6 Sa 1151/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311 a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BayLBG Art. 17; BayLBG Art. 18;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 3314/10

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch einer Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

LAG München, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1151/10

DRsp Nr. 2012/811

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch einer Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

1. Spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 311 a Abs. 1 BGB am 01.01.2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht (mehr) entgegen, dass die Schuldnerin nach § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt; der rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. 2. Auch Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung können durch betriebliche Übung begründet werden; das hat der Gesetzgeber in § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ausdrücklich anerkannt. 3. Eine betriebliche Übung entsteht auch bei Einmalleistungen wie Gratifikationen oder Versorgungszusagen; es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Belegschaft Kenntnis von der im Betrieb üblichen Praxis der einmaligen Leistung erhält und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein zurechenbarer objektiver Bindungswille der Arbeitgeberin deutlich wird.