ArbG München, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 17840/09
Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch einer Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts
LAG München, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 736/10
DRsp Nr. 2011/19693
Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch einer Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts
1. Auch Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung können durch betriebliche Übung begründet werden; das hat der Gesetzgeber in § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ausdrücklich anerkannt.2. Eine betriebliche Übung entsteht auch bei Einmalleistungen wie Gratifikationen oder Versorgungszusagen; es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Beschäftigten Kenntnis von der im Betrieb üblichen Praxis der einmaligen Leistung erhalten und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein zurechenbarer objektiver Bindungswille der Arbeitgeberin deutlich wird.3. Ein Anlass, die öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeberin vor der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu schützen, besteht dann nicht, wenn die Arbeitgeberin bezüglich der bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse keinen näheren staatlichen Festlegungen unterworfen ist, die Regeln für ihre Beschäftigten autonom aufstellt und nicht an Weisungen vorgesetzter Dienststellen und Behörden gebunden ist.
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