Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2018 wird verworfen.
Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und der Abweichung (2.) gestützte Beschwerdebegründung wird den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
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