LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.02.2010
5 Ta 295/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1654/07

Einmalzahlung nach Vermögenszufluss bei der Prozesskostenhilfe; unbeachtlicher Tilgungseinwand bei erstmaliger Geltendmachung der zugrundeliegenden Verpflichtung im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 295/09

DRsp Nr. 2010/6314

Einmalzahlung nach Vermögenszufluss bei der Prozesskostenhilfe; unbeachtlicher Tilgungseinwand bei erstmaliger Geltendmachung der zugrundeliegenden Verpflichtung im Beschwerdeverfahren

1. Die Anordnung einer Einmalzahlung in Höhe von 4.121,92 EUR gemäß §§ 120 Abs. 4, 115 Abs. 2 ZPO erfolgt zu Recht, wenn die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 29.850,00 EUR netto erhalten hat und sich daraus bei Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 5.200,00 EUR und nachgewiesener Abzahlungen in Höhe von 16.295,92 EUR ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 8.424,08 EUR ergibt. 2. Hat die Antragstellerin über Jahre hinweg im gesamten Prozesskostenhilfeverfahren zu keinem Zeitpunkt etwaige Zahlungen ihres Sohnes an sie angegeben und macht sie nunmehr erstmalig im Beschwerdeverfahren (nach Anordnung der Einmalzahlung) die Rückzahlung in Höhe von 7.5000 EUR geltend, ist unabhängig von der Frage, ob eine derartige Zahlung vermögensmindernd beachtlich ist, eine Berücksichtigung aufgrund der Besonderheiten des Lebenssachverhalt ausgeschlossen.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2009 - 6 Ca 1654/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.