LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.2010
7 Sa 195/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2420/09

Einmalzahlung für Beschäftigte mit Ergänzungsvereinbarung; unbegründete Zahlungsklage bei Leistungsausschluss aufgrund sachgerechter Gruppenbildung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 195/10

DRsp Nr. 2010/18836

Einmalzahlung für Beschäftigte mit Ergänzungsvereinbarung; unbegründete Zahlungsklage bei Leistungsausschluss aufgrund sachgerechter Gruppenbildung

Behandelt der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag unterschrieben haben, anders als diejenigen, die eine solche nicht unterschrieben haben, liegt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände weder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch eine Verletzung des Maßregelungsverbots vor.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.12.2009, 4 Ca 2420/09, abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a;

Tatbestand

Mit ihrer Klage machen die Klägerin und die Kläger (im Folgenden: Kläger) einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € sowie auf eine 2,1 %ige Lohnerhöhung ab Januar 2009 aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung geltend.