LAG Saarland - Urteil vom 28.04.2010
1 (2) Sa 70/09
Normen:
TV ERA-APF § 4 c; ETV ERA § 2 Abs. 2; ETV ERA § 3 Abs. 2; ETV ERA § 3 Abs. 5; MTV ERA § 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen - 3 Ca 1238/08 - 12.6.2009,

Einmalzahlung bei Einführung des Entgeltrahmenabkommens; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Tarifbindung der Arbeitgeberin zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens

LAG Saarland, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 1 (2) Sa 70/09

DRsp Nr. 2010/15026

Einmalzahlung bei Einführung des Entgeltrahmenabkommens; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Tarifbindung der Arbeitgeberin zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens

1. Die Verpflichtung zur Leistung einer Einmalzahlung nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) setzt voraus, dass das Entgeltrahmenabkommen trotz der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einführung dieses Abkommens im März 2006 noch nicht in dem Betrieb eingeführt ist; das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm, nach der die Einmalzahlung "bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens" zu leisten ist. 2. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens, fehlt es an der Grundlage für einen Anspruch auf die Einmalzahlung gemäß § 4 c TV ERA-APF. 3. Soweit sich die Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens aus § 2 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-MTV) des Saarlandes ergibt, ist eine Arbeitgeberin, die zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden gewesen ist, an diese Tarifnorm nicht gebunden (§ 4 Abs. 1 TVG).