Gründe:
I. Gegenstand der Vorlage ist die in Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vorgesehene Einmalzahlung für aktive Beamte bestimmter Besoldungsgruppen.
1. Mit dem BBVAnpG 2000 wurden die Besoldungs- und Versorgungsbezüge - gegenüber dem Tarifbereich mit einer zeitlichen Verschiebung und vermindert um 0,2 Prozentpunkte vom Erhöhungssatz zum weiteren Aufbau der Versorgungsrücklage - angepasst (vgl. im Einzelnen Art. 1, 2 BBVAnpG 2000). Die tariflich vereinbarte Einmalzahlung von 4 x 100 DM wurde durch Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000 nur für die aktiven Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen bis A 11 übertragen.
Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000 lautet wie folgt: