Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.2012 bei der Beklagten als Back-Office Kraft im Callcenter am Standort B beschäftigt. Ihr monatliches Gehalt beträgt 2.200,00 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsbedingungen wird auf den Anstellungsvertrag vom 01.09.2012 sowie die Verlängerungsvereinbarungen vom 01.03.2013 und 09.12.2013 verwiesen (Bl. 6 ff. d.A.).
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