LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2010
4 Sa 18/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 73 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 82 S. 1; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 584/09

Einladungspflicht bei Besetzung von Stellen zur Mutterschutzvertretung; Obliegenheit des Stellenbewerbers zu klarem Hinweis auf Schwerbehinderteneigenschaft; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei unklaren Angaben im Bewerbungsschreiben zu Grad und Art der Behinderung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 18/10

DRsp Nr. 2010/19065

Einladungspflicht bei Besetzung von Stellen zur Mutterschutzvertretung; Obliegenheit des Stellenbewerbers zu klarem Hinweis auf Schwerbehinderteneigenschaft; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei unklaren Angaben im Bewerbungsschreiben zu Grad und Art der Behinderung

1. Die Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entfällt nicht deswegen, weil die ausgeschriebene Stelle als Mutterschaftsvertretung neu zu besetzen ist (§ 82 Satz 1 iVm § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX). 2. Macht ein schwerbehinderter Bewerber im Bewerbungsschreiben unklare Angaben über den Grad und die Art seiner Behinderung, so trifft den Arbeitgeber keine Pflicht, sich im Hinblick auf § 1 AGG über den Grad und die Art der Behinderung zu erkundigen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim - vom 09.03.2010 - 1 Ca 584/09- wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 73 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 82 S. 1; ZPO § 373;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat.