BSG - Beschluss vom 11.02.2020
B 10 EG 14/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 7; BEEG a.F. § 2 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 16/18
SG Chemnitz, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 EG 14/16

Einkommensermittlung für einen ElterngeldanspruchGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBeiträge zu einer berufsständischen VersorgungKeine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung

BSG, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen B 10 EG 14/19 B

DRsp Nr. 2020/3869

Einkommensermittlung für einen Elterngeldanspruch Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beiträge zu einer berufsständischen Versorgung Keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung

Beiträge zur berufsständischen Versorgung sind keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BEEG a.F.; eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG a.F. § 2 Abs. 7; BEEG a.F. § 2 Abs. 8;

Gründe

I