I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2014 - 4 Ca 484/14 - hinsichtlich der festgesetzten monatlichen Raten abgeändert:
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
In dem Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung.
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