LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.10.2010
9 Ta 219/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1585/08

Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Darlehensschulden zum Erwerb eines Familienheims; Abzug des Kindergeldes vom Kinderfreibetrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 219/10

DRsp Nr. 2011/3937

Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Darlehensschulden zum Erwerb eines Familienheims; Abzug des Kindergeldes vom Kinderfreibetrag

1. Zu den nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft gehört auch die Belastung mit Fremdmitteln für den Erwerb eines Familienheims; Zins- und Tilgungsraten auf einen hierfür aufgenommenen Kredit sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen. 2. Leben Angehörige mit eigenen Einkünften im Haushalt der Partei, sind diese Kosten nach Kopfteilen aufzuteilen, es sei denn sie verdienen so wenig, dass die Partei durch Gewährung freier Wohnung zu ihrem Unterhalt beiträgt. 3. Der Freibetrag des zu berücksichtigenden minderjährigen Kindes (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO) verringert sich um den Betrag des auf das Kind entfallenden Kindergeldes.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.09.2010, Az. 1585/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.