1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg, Az.: 1 BV 33/09, vom 16.2.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17.12.2008, welcher zum Regelungsgegenstand "Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrung für die Beteiligung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz " beschlossen wurde.
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