LAG München - Beschluss vom 12.10.2010
9 TaBV 39/10
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 2; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 33/09

Einigungsstellenspruch zur Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrung für die Beteiligung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz; Mangel der Bevollmächtigung des Gesamtbetriebsrats; Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle

LAG München, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 9 TaBV 39/10

DRsp Nr. 2010/21083

Einigungsstellenspruch zur "Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrung für die Beteiligung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz "; Mangel der Bevollmächtigung des Gesamtbetriebsrats; Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle

Unwirksamer Einigungsstellenspruch wegen fehlender Abschlussvollmacht des nach § 50 Abs. 2 BetrVG handelnden GBR, sowie Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle wegen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg, Az.: 1 BV 33/09, vom 16.2.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 2; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17.12.2008, welcher zum Regelungsgegenstand "Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrung für die Beteiligung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz " beschlossen wurde.