I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Februar 2012 wird zurück gewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist Trägerin einer Pflegeeinrichtung. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der in dem Betrieb der Arbeitgeberin errichtete Betriebsrat.
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