LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.08.1995
11 TaBV 1/95
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 53
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 20.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/94

Einigungsstelle: Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.1995 - Aktenzeichen 11 TaBV 1/95

DRsp Nr. 2001/12042

Einigungsstelle: Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

1. Maßgebend für die Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist lediglich, ob das Betriebsverfassungsgesetz für den konkreten Konflikt der Einigungsstelle eine formelle Zuständigkeit zuweist.2. Es kommt nicht darauf an, daß das Begehren des Antragstellers unbegründet ist und die Einigungsstelle ihm letztlich nicht stattzugeben hätte.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt die Maschinenfabrik ... . Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten reduzierte sie die Anzahl ihrer Arbeitnehmer bis März 1994 auf 104 und bis Juni 1994 auf 60. Mit Schreiben vom 06.05.1994 erteilte der Generalbevollmächtigte des Alleingesellschafters und Geschäftsführer der Antragstellerin dem Werksleiter den Auftrag, die stille Liquidation der Maschinenfabrik herbeizuführen. Ein Schreiben mit der Nachricht, der Betrieb werde geschlossen, ging wenige Tage später an alle Kunden, Lieferanten und Vertretungen der Beklagten. Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat verhandelten über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung kam am 23.06.1994 zustande. Für die Dotierung des Sozialplans hatte der Alleingesellschafter der Antragstellerin 5 Millionen DM zugesagt.