LAG Köln - Beschluss vom 08.03.1995
7 TaBV 66/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1, § 76 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2115
NZA-RR 1996, 24
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 189/93

Einigungsstelle: Zuständigkeit bei Kürzung der Betriebsrente wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

LAG Köln, Beschluss vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 7 TaBV 66/94

DRsp Nr. 2001/4176

Einigungsstelle: Zuständigkeit bei Kürzung der Betriebsrente wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Die Einigungsstelle ist auch zuständig für die Anpassung einer betrieblichen Altersversorgung an die geänderte Geschäftsgrundlage.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1, § 76 ; BGB § 242 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber hat bis zum 31.12.1993 eine Chemische Fabrik betrieben mit mehreren hundert Arbeitnehmern (seitdem Handel mit chemischen Produkten mit wenigen Beschäftigten) und ihnen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, und zwar den bis zum 31.12.1973 Beschäftigten zuletzt nach Richtlinien von 1958 in der Fassung vom 06.05.1968 (RLAV 1958/1968, Bl. 13 und 177 d.A.). Bei den Angestellten sollte danach die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente nach Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes betragen und weiter steigen für jedes, nach Erfüllung der Wartezeit abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes (VIII B 1 a Satz 1 RLAV). Dazu war eine Übergrenze vorgesehen für die Summe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung (VIII 2 a). Diese lautete: