I.
Entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO wird von der gesonderten Darstellung des Sachverhalts abgesehen.
II.
Die Beschwerde der am Verfahren beteiligten Arbeitgeberinnen hat keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, daß die vom Betriebsrat angestrebte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig (vgl. § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG), mithin antragsgemäß zu errichten ist.
Über Person des Vorsitzenden bestand zu keiner Zeit, hinsichtlich der Anzahl der von jeder Seite zu entsendenden Beisitzer besteht nunmehr, in der Beschwerdeinstanz, kein Streit mehr. Die diesbezügliche Festlegung im Beschluß des Arbeitsgerichts vom 2. Feb. 1999 ist nicht angegriffen.
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