Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Bet. zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19. Februar 2009 - 3 BV 1/09 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit dem Wegfall von neun der achtzehn Kassen und Einrichtung von sogenannten Selbstbedienungskassen (ECO-Blöcke) sowie der Auflösung bzw. Veränderung des Kassenbüros eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan einzurichten ist.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) betreibt am Standort A-Stadt ein großes Einrichtungshaus mit etwa 250 Beschäftigten. Im Bereich der Kassen und des Kassenbüros arbeiten zur Zeit zusammen etwa 46 Beschäftigte.
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