LAG Hamm - Beschluss vom 14.09.2009
13 TaBV 74/09
Normen:
ArbGG § 81; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 76 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 106 Abs. 2; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 1; BetrVG § 109 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 19/09

Einigungsstelle zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage von Unterlagen; Bestimmtheit der Antragstellung bei Streit um Umfang der Unterrichtungspflicht

LAG Hamm, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 74/09

DRsp Nr. 2009/28490

Einigungsstelle zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage von Unterlagen; Bestimmtheit der Antragstellung bei Streit um Umfang der Unterrichtungspflicht

1. Unterrichtet die Arbeitgeberin den Wirtschaftsausschuss unverändert allmonatlich auf der Grundlage des § 106 Abs. 2 und 3 BetrVG über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten und hat sich der Streit der Beteiligten daran entzündet, ob dies umfassend oder nur ungenügend erfolgt, ist es erforderlich, dass im verfahrenseinleitenden Antrag (§ 98 Abs. 1 Satz 3 mit § 81 ArbGG) möglichst genau angegeben wird, welche zwischen den Betriebsparteien aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) in der Einigungsstelle ausgeräumt werden sollen; anderenfalls kann nicht darüber entschieden werden, ob und inwieweit eine offensichtliche Unzuständigkeit gegeben ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). 2. Um die wirtschaftliche und finanzielle Lage (§ 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) kompetent beurteilen zu können, bedarf es der Angabe aller Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind; insoweit ist § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG eine Generalklausel und betrifft namentlich auch die Kosten für das beschäftigte Personal.