LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.10.2013
1 TaBV 61/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 14
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 8/13

Einigungsstelle zur Regelung einer Sonntagsöffnung im Einzelhandel bei abschließender betrieblicher Regelung zur regelmäßigen Arbeitszeit

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 1 TaBV 61/13

DRsp Nr. 2013/25281

Einigungsstelle zur Regelung einer Sonntagsöffnung im Einzelhandel bei abschließender betrieblicher Regelung zur regelmäßigen Arbeitszeit

Eine abschließende ungekündigte betriebliche Regelung zur regelmäßigen Arbeitszeit steht der Anrufung einer Einigungsstelle zur Regelung einer Sonntagsöffnung im Einzelhandel nicht entgegen, selbst wenn die Verfahrensregelungen in der bestehenden Betriebsvereinbarung (hier: Spruch einer Einigungsstelle) Teilregelungen zur Sonntagsarbeit enthalten.

Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 08. Juli 2013 - 6 BV 8/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten setzen sich auch im Beschwerderechtszug weiterhin darüber auseinander, ob die von der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) beantragte Einigungsstelle zur "Durchführung von Sonntagsöffnungen" offensichtlich unzuständig ist, da nach Meinung des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) in der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2013 (Spruch der Einigungsstelle) abschließende Regelungen auch zur "Sonntagsöffnung" getroffen worden seien.