Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 08. Juli 2013 -
I.
Die Beteiligten setzen sich auch im Beschwerderechtszug weiterhin darüber auseinander, ob die von der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) beantragte Einigungsstelle zur "Durchführung von Sonntagsöffnungen" offensichtlich unzuständig ist, da nach Meinung des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) in der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2013 (Spruch der Einigungsstelle) abschließende Regelungen auch zur "Sonntagsöffnung" getroffen worden seien.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|