LAG Niedersachsen - Beschluss vom 30.04.2013
1 TaBV 142/12
Normen:
ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 209
AuR 2013, 273
EzA-SD 2013, 16
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 11/12

Einigungsstelle zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei künftigen und bereits erfolgten Sonderzahlungen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 1 TaBV 142/12

DRsp Nr. 2013/13779

Einigungsstelle zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei künftigen und bereits erfolgten Sonderzahlungen

1) Es besteht keine offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle, wenn der Betriebsrat für in der Vergangenheit erbrachte Sonderzahlungen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG beansprucht. Ebenso kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung zukünftiger Sonderzahlungen einfordern, selbst wenn diese von der Arbeitgeberin derzeit noch nicht beabsichtigt sind, soweit die abstrakte Ausformung der Einmalzahlungen unter die Bedingung ihrer tatsächlichen Leistung seitens der Arbeitgeberin gestellt wird. 2) Ein Mitbestimmungsrecht kann in seinem Bestand und Umfang nicht davon abhängig sein, dass sich die Arbeitgeberin betriebsverfassungskonform verhält. Die nachträgliche Änderung der Verteilungsgrundsätze kann zu einer Nachschusspflicht der Arbeitgeberin führen, auch wenn die Festlegung des Dotierungsrahmens ihr allein vorbehalten bleibt.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 13. November 2012 - 4 BV 11/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: