LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2007
9 TaBV 27/07
Normen:
BetrVG § 21b § 98 Abs. 1 Satz 2 § 112 Abs. 4 § 112 a Abs. 1 Ziff. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 162
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 57/07

Einigungsstelle zur Mitbestimmung des Betriebsrats aufgrund Restmandat - Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans gegen Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 27/07

DRsp Nr. 2008/4279

Einigungsstelle zur Mitbestimmung des Betriebsrats aufgrund Restmandat - Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans gegen Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung

»1. Der Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG gilt auch für die Frage, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht Inhalt eines Restmandats gemäß § 21 b BetrVG sein kann.2. Stellt ein Insolvenzverwalter in einem wegen eines Personalabbaus abgeschlossenem Interessenausgleich dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Sozialplan für den Fall in Aussicht, dass er bei der Veräußerung des Betriebes einen Übererlös erzielt, und wird 2 Jahre später der Betrieb von dem zwischenzeitlich ebenfalls notleidend gewordenen Erwerber stillgelegt, kann der Betriebsrat im Rahmen seines nach der Stilllegung noch bestehenden Restmandats von dem Insolvenzverwalter den Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich bzw. zur Milderung der Nachteile für die 2 Jahre zuvor im Zuge des Personalabbaus gekündigten Arbeitnehmer verlangen.«

Normenkette:

BetrVG § 21b § 98 Abs. 1 Satz 2 § 112 Abs. 4 § 112 a Abs. 1 Ziff. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Der ehemals 9-köpfige Antragsteller und Beteiligte zu 1) wurde im Jahr 2002 als Betriebsrat der F GmbH & Co. K - mit Sitz in O gewählt.