LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.05.2007
4 TaBV 70/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3 § 86 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; AGG § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 115/07

Einigungsstelle zur Mitbestimmung bei Entgegennahme und Bescheidung von Beschwerden nach dem Gleichbehandlungsgesetz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 70/07

DRsp Nr. 2007/17650

Einigungsstelle zur Mitbestimmung bei Entgegennahme und Bescheidung von Beschwerden nach dem Gleichbehandlungsgesetz

»Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Diskussion ist nicht offensichtlich auszuschließen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestimmung der für die Entgegennahme und Bescheidung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle besteht. Ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle zu diesem Thema kann daher nicht wegen einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen werden.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3 § 86 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; AGG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle über die Einrichtung einer Beschwerdestelle gemäß § 13 Abs. 1 AGG.