A.
Der Antragsgegner betreibt eine Vielzahl von Drogeriemärkten in Deutschland. Der Antragsteller ist der Betriebsrat, der für die Filialen der Region T. zuständig ist. Diese Filialen werden von dem Verkaufsbüro des Antragsgegners in S. betreut. Im Dezember 2006 teilte der Antragsgegner in einem Rundschreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Filialen unter anderem folgendes mit:
"Die Fa. S. hat eine betriebliche Beschwerdestelle gem. § 13 AGG eingerichtet. Bitte richten Sie alle das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz betreffenden Beschwerden an das für Sie zuständige Verkaufsbüro."
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