LAG Saarland - Beschluss vom 06.06.2007
2 TaBV 2/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 1 ; AGG § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/07

Einigungsstelle zur Mitbestimmung bei Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem Gleichbehandlungsgesetz

LAG Saarland, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/07

DRsp Nr. 2008/1936

Einigungsstelle zur Mitbestimmung bei Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem Gleichbehandlungsgesetz

»Es ist nicht offensichtlich im Sinne von § 98 Absatz 1 Satz 2 ArbGG, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 Absatz 1 AGG nicht besteht.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 1 ; AGG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Antragsgegner betreibt eine Vielzahl von Drogeriemärkten in Deutschland. Der Antragsteller ist der Betriebsrat, der für die Filialen der Region T. zuständig ist. Diese Filialen werden von dem Verkaufsbüro des Antragsgegners in S. betreut. Im Dezember 2006 teilte der Antragsgegner in einem Rundschreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Filialen unter anderem folgendes mit:

"Die Fa. S. hat eine betriebliche Beschwerdestelle gem. § 13 AGG eingerichtet. Bitte richten Sie alle das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz betreffenden Beschwerden an das für Sie zuständige Verkaufsbüro."