LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.10.2013
1 TaBV 53/13
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 15
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 6/13

Einigungsstelle zur Festlegung der Arbeitszeiten von Redakteuren im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit unter Einschluss der ArbeitszeiterfassungOffensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei fehlendem Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Beschäftigten

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 1 TaBV 53/13

DRsp Nr. 2013/25280

Einigungsstelle zur Festlegung der Arbeitszeiten von Redakteuren im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit unter Einschluss der Arbeitszeiterfassung Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei fehlendem Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Beschäftigten

Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle bei Festlegung der Arbeitszeiten von Redakteuren im Fall praktizierter Vertrauensarbeitszeit ist auch die Arbeitszeiterfassung. Diese schließt indessen kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mit ein, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Insoweit wäre die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.

Die Beschwerden des Betriebsrats (Beteiligter zu 1) und der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 07. Juni 2013 - 3 BV 61/13 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.