LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2009
17 TaBV 107/09
Normen:
ArbGG § § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 80/09

Einigungsstelle zur Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 17 TaBV 107/09

DRsp Nr. 2010/16496

Einigungsstelle zur Einführung und Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats

1. Das Gericht hat im Bestellungsverfahren gemäß § 98 ArbGG nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen; Sinn der Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist es, in Zweifelsfällen der Einigungsstelle die Prüfung ihrer Zuständigkeit zu überlassen und so eine beschleunigte Durchführung des Einigungsstellenverfahrens zu ermöglichen. 2. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und damit das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht besteht.