LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.01.2006
6 TaBV 60/05
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 74 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 333
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 100/05

Einigungsstelle zur Belebung stockender Verhandlungen nur bei zwingenden Mitbestimmungsfragen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 6 TaBV 60/05

DRsp Nr. 2006/28173

Einigungsstelle zur Belebung stockender Verhandlungen nur bei zwingenden Mitbestimmungsfragen

1. Ein Mangel in der Einigung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) ist nicht erst dann gegeben, wenn die Betriebspartner vergeblich über eine Lösung des Problems verhandelt haben sondern bereits dann, wenn nach subjektiver Einschätzung einer der beiden Seiten eine Regelung nicht ohne fremde Hilfe möglich sein wird; dann dient das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dazu, die stockende vertrauensvolle Zusammenarbeit wieder in Gang zu bringen, weil insoweit § 98 ArbGG den Verhandlungsanspruch aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG überlagert.2. Dieser Grundsatz ist jedoch auf Fragen beschränkt, die dem zwingenden Mitbestimmungsrecht unterworfen sind, weil hier der Satz gelten muss, dass eine Seite die Lösung der anstehenden Fragen durch die Blockierung der Einigungsstelle nicht verhindern kann.3. Fallen die strittigen Verhandlungen nicht in den Bereich des zwingenden Mitbestimmungsverfahrens sondern in den Bereich der freiwilligen Leistung und den (durch Manteltarifvertrag geregelten) Bereich des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit und nicht deren Verteilung, kommt bei Weigerung der Arbeitgeberseite die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht in Betracht.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 74 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

1.