Auf die Beschwerde des Betriebsrats und Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 20. Juli 2009 - 3 BV 3/09 - abgeändert.
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG zur Beschaffung der verweigerten Auskünfte über wirtschaftliche Angelegenheiten, hier Gewinn- und Verlustrechnung der Bet. zu 10), Auflistung des bei der Einzelrechtsübertragung von der Bet. zu 10) auf die Bet. zu 2)-9) jeweils übertragenen Vermögen sowie Verbleib der erworbenen Assets, wird der Richter am Arbeitsgerichts B. bestellt.
Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei für die Betriebsrats- und die Arbeitgeberseite festgelegt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|