LAG Niedersachsen - Beschluss vom 03.11.2009
1 TaBV 63/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 106 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 106 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 9 a; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 10; BetrVG § 109; BetrVG § 109 a;
Fundstellen:
AuR 2010, 45
NZA-RR 2010, 142
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/09

Einigungsstelle zur Auskunftserteilung gegenüber dem Wirtschaftsausschuss bei Vermögensübertragung im Rahmen einer Konzernholdinggesellschaft

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 1 TaBV 63/09

DRsp Nr. 2009/27061

Einigungsstelle zur Auskunftserteilung gegenüber dem Wirtschaftsausschuss bei Vermögensübertragung im Rahmen einer Konzernholdinggesellschaft

Die Einigungsstelle zur Auskunftserteilung gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn die Auskunft über die Vermögensübertragung von einer Konzernholdinggesellschaft verlangt wird, nachdem durch Umstrukturierung ein Gemeinschaftsbetrieb mit mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschaffen wurde und die Holdinggesellschaft dort in Personalfragen "das Sagen" hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats und Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 20. Juli 2009 - 3 BV 3/09 - abgeändert.

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG zur Beschaffung der verweigerten Auskünfte über wirtschaftliche Angelegenheiten, hier Gewinn- und Verlustrechnung der Bet. zu 10), Auflistung des bei der Einzelrechtsübertragung von der Bet. zu 10) auf die Bet. zu 2)-9) jeweils übertragenen Vermögen sowie Verbleib der erworbenen Assets, wird der Richter am Arbeitsgerichts B. bestellt.

Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei für die Betriebsrats- und die Arbeitgeberseite festgelegt.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 106 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 106 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 9 a; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 10; BetrVG § 109; BetrVG § 109 a;

Gründe: