LAG München - Beschluss vom 26.01.2011
11 TaBV 77/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 4; KSchG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 353/10

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans anlässlich geplanter Schließung einer Geschäftsstelle; Ermittlung der maßgeblichen Schwellenwerte in qualifizierten Betriebsteilen mit Vertretung durch Betriebsrats des Hauptbetriebes

LAG München, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 11 TaBV 77/10

DRsp Nr. 2011/2757

Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans anlässlich geplanter Schließung einer Geschäftsstelle; Ermittlung der maßgeblichen Schwellenwerte in qualifizierten Betriebsteilen mit Vertretung durch Betriebsrats des Hauptbetriebes

Auch bei einer Wahlteilnahme der Belegschaft von qualifizierten Betriebsteilen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (hier weit vom Hauptbetrieb entfernt) an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb wird der gesetzlich fingierte Betriebsbegriff nicht verändert. Die Prüfung der Betriebsänderung und einer Sozialplanpflicht bezieht sich allein auf die Größenordnung im gesetzlich fingierten Betrieb gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

1. Der Wortlauf des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG und die dortige Möglichkeit der Beschäftigten eines qualifizierten Betriebsteils, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen soweit im Betriebsteil, der fiktiv als Betrieb gilt, kein eigener Betriebsrat gewählt wurde, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass im Falle des Teilnahmebeschlusses die Fiktionswirkungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfallen; weder § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG enthalten insoweit eine Aussage.