ArbG Münster, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/10
Einigungsstelle zur Aufstellung eines Eingruppierungssystems bei Wahlrecht der Belegschaft zwischen verschiedenen Eingruppierungssystemen; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates; Grundsatz von Treu und Glauben im Prozessrecht
LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 39/10
DRsp Nr. 2010/18388
Einigungsstelle zur Aufstellung eines Eingruppierungssystems bei Wahlrecht der Belegschaft zwischen verschiedenen Eingruppierungssystemen; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates; Grundsatz von Treu und Glauben im Prozessrecht
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242BGB sowie das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gelten auch im Verfahrens- und Prozessrecht; jede Partei ist zu redlicher Prozessführung verpflichtet, prozessuale Bedürfnisse dürfen nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden.2. Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98ArbGG gilt der Offensichtlichkeitsmaßstab für alle im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen, auch für die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder des Einzelbetriebsrats; die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem gesonderten Beschlussverfahren vor der voll besetzten Kammer vorbehalten.3. Nach § 50 Abs. 1BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.