LAG Hamm - Beschluss vom 09.02.2009
10 TaBV 3/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 4; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 300/08

Einigungsstelle zum Interessenausgleich über Umflottung einer Fluggesellschaft; Anforderungen an die Person des Einigungsstellenvorsitzenden

LAG Hamm, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 3/09

DRsp Nr. 2009/6932

Einigungsstelle zum Interessenausgleich über Umflottung einer Fluggesellschaft; Anforderungen an die Person des Einigungsstellenvorsitzenden

1. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an, ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren. 2. Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden; bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es sich lediglich um eine Person handeln, welche die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 4 ArbGG (Inkompatibilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt und die erforderliche Sach- und Rechtskunde aufweist.

Tenor:

Die Beschwerde der Personalvertretung C1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.12.2008 - 5 BV 300/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 4; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.