Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 10. August 2010 -
I. Die Beteiligten streiten im 2. Rechtszug noch darüber, ob die bereits mit jeweils zwei Beisitzern unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgerichts A. eingesetzte Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Maßnahmen bei einem Raumklima von mehr als +26 Grad" auch zum Regelungsgegenstand "Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit" zu beauftragen ist.
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