LAG Niedersachsen - Beschluss vom 21.01.2011
1 TaBV 68/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3;
Fundstellen:
NZA 2011, 820
NZA-RR 2011, 247
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 27/10

Einigungsstelle zum Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit bei Schichtbetrieb in Bekleidungsgeschäft; Mitbestimmungsrechte bei Gesundheitsgefährdung durch dauerhaft stehende Tätigkeiten

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 1 TaBV 68/10

DRsp Nr. 2011/4610

Einigungsstelle zum "Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit" bei Schichtbetrieb in Bekleidungsgeschäft; Mitbestimmungsrechte bei Gesundheitsgefährdung durch dauerhaft stehende Tätigkeiten

Eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit" in einem Bekleidungsgeschäft mit 130 Arbeitnehmern im Schichtbetrieb ist angesichts möglicher Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. §§ 3 ff. ArbSchG nicht offensichtlich unzuständig.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 10. August 2010 - 6 BV 27/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im 2. Rechtszug noch darüber, ob die bereits mit jeweils zwei Beisitzern unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgerichts A. eingesetzte Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Maßnahmen bei einem Raumklima von mehr als +26 Grad" auch zum Regelungsgegenstand "Ausgleich von Belastungen durch stehende Tätigkeit" zu beauftragen ist.