LAG Niedersachsen - Beschluss vom 28.02.2012
1 TaBV 134/11
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 Abs. 1 S. 3 Nr.4; BetrVG § 112 a Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15/11

Einigungsstelle zu Sozialplan bei Personalabbau des Dienstleisters der Dekontreinigung in Kernkraftwerk; unbegründeter Antrag des Betriebsrats bei offenkundiger Unzuständigkeit aufgrund fehlender Betriebsänderung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 1 TaBV 134/11

DRsp Nr. 2012/9007

Einigungsstelle zu Sozialplan bei Personalabbau des Dienstleisters der Dekontreinigung in Kernkraftwerk; unbegründeter Antrag des Betriebsrats bei offenkundiger Unzuständigkeit aufgrund fehlender Betriebsänderung

Eine Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans kann bei einem Personalabbau des Dienstleisters der Dekontreinigung in einem Kernkraftwerk unterhalb der Zahlungsgrenzen des § 112a BetrVG nur bestellt werden, wenn damit zugleich eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG verbunden ist.

Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2011 - 4 BV 15/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 Abs. 1 S. 3 Nr.4; BetrVG § 112 a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Nachdem das Arbeitsgericht Oldenburg eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich aus Anlass von Entlassungen der Beteiligten zu 2)", welche als Dienstleistungsunternehmen im Kernkraftwerk A. in B. tätig ist, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht C. nebst 2 Beisitzern eingesetzt hat, verfolgt der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) im zweiten Rechtszug noch die Erweiterung der Einigungsstelle auf den Abschluss eines Sozialplans sowie die Aufstockung der Beisitzerzahl von 2 auf 4 für jede Seite.