Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2011 -
I. Nachdem das Arbeitsgericht Oldenburg eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich aus Anlass von Entlassungen der Beteiligten zu 2)", welche als Dienstleistungsunternehmen im Kernkraftwerk A. in B. tätig ist, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht C. nebst 2 Beisitzern eingesetzt hat, verfolgt der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) im zweiten Rechtszug noch die Erweiterung der Einigungsstelle auf den Abschluss eines Sozialplans sowie die Aufstockung der Beisitzerzahl von 2 auf 4 für jede Seite.
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