LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2007
8 TaBV 15/07
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 129/06

Einigungsstelle zu Bonuszahlung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei Zahlungsbereitschaft nur aufgrund einheitlicher Regelung für Gesamtunternehmen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 15/07

DRsp Nr. 2007/14292

Einigungsstelle zu Bonuszahlung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei Zahlungsbereitschaft nur aufgrund einheitlicher Regelung für Gesamtunternehmen

1. Will die Arbeitgeberin einen Bonus nur zahlen, wenn eine einheitliche Regelung für das Gesamtunternehmen zustande kommt, kann nur der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht wahrnehmen.2. Der Prüfungsmaßstab der "offensichtlichen Unzuständigkeit" ist dahin zu verstehen, dass der Bestellungsantrag nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn sich aus dem zu seiner Begründung unterbreiteten Sachverhalt bei fachkundiger Beurteilung ohne weitere Nachprüfung zweifelsfrei sofort erkennbar ergibt, dass eine Subsumtion unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nicht möglich ist; der sachkundigen Beurteilung muss sich das Fehlen jeglichen erzwingbaren Mitbestimmungsrechts und damit die Unbegründetheit des Antrags ohne weiteres aufdrängen.