I.
Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Höhe des Honorares, das der Vorsitzende einer Einigungsstelle beanspruchen kann, im Streit. Darüber hinaus ist im Streit, ob der Antragsteller rechtswirksam Inhaber der streitigen Forderung geworden ist.
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