LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.05.1995
2 TaBV 7/94
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 4 ; BGB §§ 315 316 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 2/94

Einigungsstelle: Vergütung eines Vorsitzenden

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 2 TaBV 7/94

DRsp Nr. 2001/12034

Einigungsstelle: Vergütung eines Vorsitzenden

Mangels einer hierfür getroffenen Vereinbarung kann der Vorsitzende einer Einigungsstelle die Höhe der ihm für diese Tätigkeit zustehenden Vergütung unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien, die in § 76a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG geregelt sind, nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB) bestimmen. Zusätzlich kann bei der Bemessung der Vergütungshöhe auch die Bedeutung der Sache berücksichtigt werden, wobei sich die Bedeutung sowohl aus dem materiellen Wert der zu regelnden Angelegenheit als auch aus der Zahl der von der Regelung betroffenen Arbeitnehmer ergeben kann.

Normenkette:

BetrVG § 76a Abs. 4 ; BGB §§ 315 316 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Höhe des Honorares, das der Vorsitzende einer Einigungsstelle beanspruchen kann, im Streit. Darüber hinaus ist im Streit, ob der Antragsteller rechtswirksam Inhaber der streitigen Forderung geworden ist.