BAG - Beschluss vom 12.02.1992
7 ABR 9/91
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 76a Abs. 4 ; BGB § 315 Abs. 3 Satz 2, § 316 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 57/90
ArbG Regensburg, vom 17.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 16/90

Einigungsstelle: Vergütung der Beteiligten

BAG, Beschluss vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 9/91

DRsp Nr. 2001/14365

Einigungsstelle: Vergütung der Beteiligten

1. Nach § 76 a Abs. 3 BetrVG haben der Vorsitzende und die nicht dem Betrieb angehörenden Beisitzer der Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, wobei sich die Höhe der Vergütung nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG richtet. 2. Solange es an der in § 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Rechtsverordnung fehlt, bedarf es zur Bestimmung der Höhe der Vergütung entweder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Einigungsstellenmitglied oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, einer Bestimmung der Vergütungshöhe durch das anspruchsberechtigte Einigungsstellenmitglied nach billigem Ermessen gemäß den §§ 316, 315 BGB unter Beachtung der Grundsätze des § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG. Für eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe ist nur Raum, wenn die vom Einigungsstellenmitglied getroffene Vergütungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).