ArbG Offenbach, vom 18.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 58/90
Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 73/91
DRsp Nr. 2001/14584
Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer
1. Ein "Zwang" zur Beisitzer-Vergütung "nach individuell zu handhabenden Kriterien" ist vom Zwecke des § 76aBetrVG nicht gedeckt.2. Vielmehr bleibt es insoweit im Kern bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Beisitzer seinen Honoraranspruch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und an billigem Ermessen im Sinne des § 315BGB zu orientieren hat.3. Eine 7/10-Beisitzer-Vergütung entspricht jedenfalls dann billigem Ermessen und den Erfordernissen des § 76aBetrVG, wenn sie sich an einer zeitaufwandsbezogenen Vorsitzenden-Vergütung, die der Arbeitgeber akzeptiert und abgerechnet hat, orientiert.