Die Beschwerde des Betriebsrates ist begründet.
Der für die begehrte einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben.
Nach der gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen, die der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegen, solange die für die Wahrung des Mitbestimmungsrechts erforderliche Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt oder durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.
Die gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates zu der Verlängerung der Arbeitszeit am 06.05.2000 ist vorliegend nicht gegeben.
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