LAG Hamburg - Beschluss vom 05.05.2000
3 TaBV 6/00
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 50
AuR 2000, 356
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 GaBV 1/00

Einigungsstelle: Unwirksamkeit des Spruchs bei Verstoß gegen § 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

LAG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 3 TaBV 6/00

DRsp Nr. 2002/3523

Einigungsstelle: Unwirksamkeit des Spruchs bei Verstoß gegen § 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

§ 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, der die Verpflichtung enthält, dass vor der Abstimmung unter Beteiligung des Vorsitzenden eine Beratung stattfinden muss, stellt eine grundlegende Verfahrensvorschrift dar, deren Verletzung geeignet ist, das Abstimmungsergebnis dergestalt zu beeinflussen, dass bei einem Verstoß gegen die Vorschrift der Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO §§ 935 940 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Betriebsrates ist begründet.

Der für die begehrte einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben.

Nach der gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen, die der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegen, solange die für die Wahrung des Mitbestimmungsrechts erforderliche Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt oder durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.

Die gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates zu der Verlängerung der Arbeitszeit am 06.05.2000 ist vorliegend nicht gegeben.