ArbG Köln, vom 12.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BVHa 17/95
Einigungsstelle: offensichtliche Unzuständigkeit
LAG Köln, Beschluss vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 11 TaBV 23/96
DRsp Nr. 2001/6032
Einigungsstelle: offensichtliche Unzuständigkeit
1. In einem größeren Möbelkaufhaus kann in einer Änderung von Zahl, Gliederung und Aufbau der Betriebsabteilungen, verbunden mit einer Änderung der Unterstellungsverhältnisse, im Rahmen des Einsetzungsverfahrens nach § 98ArbGG eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation i.S. von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG gesehen werden, wenn die in den betroffenen Einheiten tätigen Mitarbeiter zusammengenommen eine Zahl erreichen, die der in § 17KSchG vorgesehenen Größenordnung entspricht.2. Es bleibt offen, ob bestrittener Sachvortrag des Betriebsrats auch im Bestellungsverfahren nach § 98ArbGG durch Beweiserhebung aufzuklären ist. Die Kammer neigt dazu, die Frage zu verneinen.