LAG Köln - Beschluss vom 10.06.1996
11 TaBV 23/96
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 Satz 2 Nr. 4 ; KSchG § 17 ;
Fundstellen:
AiB 1996, 669
NZA-RR 1997, 258
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BVHa 17/95

Einigungsstelle: offensichtliche Unzuständigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 11 TaBV 23/96

DRsp Nr. 2001/6032

Einigungsstelle: offensichtliche Unzuständigkeit

1. In einem größeren Möbelkaufhaus kann in einer Änderung von Zahl, Gliederung und Aufbau der Betriebsabteilungen, verbunden mit einer Änderung der Unterstellungsverhältnisse, im Rahmen des Einsetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation i.S. von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG gesehen werden, wenn die in den betroffenen Einheiten tätigen Mitarbeiter zusammengenommen eine Zahl erreichen, die der in § 17 KSchG vorgesehenen Größenordnung entspricht. 2. Es bleibt offen, ob bestrittener Sachvortrag des Betriebsrats auch im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG durch Beweiserhebung aufzuklären ist. Die Kammer neigt dazu, die Frage zu verneinen.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 Satz 2 Nr. 4 ; KSchG § 17 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 12.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BVHa 17/95
Fundstellen