LAG Hamm - Beschluss vom 19.09.1995
13 TaBV 101/95
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2; EntgFG § 5;
Fundstellen:
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 28
NZA-RR 1996, 335
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 BV 16/95 - 09.06.95,

Einigungsstelle: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ausgestaltung und Modalitäten der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 EntgFG

LAG Hamm, Beschluss vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 13 TaBV 101/95

DRsp Nr. 2001/4097

Einigungsstelle: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ausgestaltung und Modalitäten der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 EntgFG

Für die Fragen der Ausgestaltung von Voraussetzungen sowie Modalitäten der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 EntgFG ist die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2; EntgFG § 5;

Gründe:

I.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt die gerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle.

Der beteiligte Arbeitgeber beschäftigt in P. etwa 5300 Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Am 04.12.1984 schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Meldung von Arbeitsverhinderung wegen Krankheit ab (Bl. 11 d.A.). Nachdem am 01.06.1994 das Entgeltfortzahlungsgesetz in Kraft getreten war, kündigte der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1984. In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten ohne Ergebnis über eine neue Betriebsvereinbarung.

Der Betriebsrat hat beantragt,