LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.07.2011
26 TaBV 1298/11
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3 Hs. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 38
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 54/11

Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan bei geplanter Betriebsänderung; Prozessstandschaft für Gemeinschaftsbetrieb im Beschlussverfahren; Widerantrag des Betriebsrats auf Erweiterung der Einigungsstelle im Beschwerdeverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 26 TaBV 1298/11

DRsp Nr. 2011/21659

Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan bei geplanter Betriebsänderung; Prozessstandschaft für Gemeinschaftsbetrieb im Beschlussverfahren; Widerantrag des Betriebsrats auf Erweiterung der Einigungsstelle im Beschwerdeverfahren

1. Im Falle einer zulässigen Prozessstandschaft ist auch für das Beschlussverfahren anerkannt, dass ausschließlich der Prozessstandschafter Beteiligter ist (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - AP Nr. 22 zu Art 56 ZA-Nato-Truppenstatut = NZA 2001, 1211 = EzA § 83 ArbGG 1979 Nr. 9, zu VI 3 der Gründe; 27. Juni 2000 - 1 ABR 31/99 - AP Nr. 56 zu § 2 TVG = NZA 2001, 334 = EzA § 3 TVG Nr. 18, zu B I der Gründe; GMP/Matthes § 81 Rn 61 mwN.). 2. In einem Beschlussverfahren kann eines von mehreren Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs als Prozessstandschafter für die übrigen auftreten, wenn die Rechtsausübung überlassungsfähig ist, eine Ermächtigung vorliegt und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters besteht. Davon ist bei dem Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle in Bezug auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan auszugehen. 3. Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren nach § 98 ArbGG und Scheitern der Verhandlungen über Interssenausgleich und Sozialplan.